Pflichtrestabfalltonne für Gewerbebetriebe

Um was geht es?

Einführung eines Pflichtrestabfallvolumens für Gewerbebetriebe.

Um eine einheitliche, transparente und somit gerechtere Regelung für alle Gewerbebetriebe zu schaffen, wird eine Pflichtrestabfalltonne für Gewerbebetriebe im Landkreis Starnberg eingeführt.

In Abhängigkeit von Branche und Mitarbeiterzahl wird durch das Pflichtvolumen die kleinstmögliche Behältergröße für gewerbliche Siedlungsabfälle errechnet. Diese Änderung der Veranlagungssystematik von Gewerbebetrieben hat der Verwaltungsrat des AWISTA-Starnberg auf Basis des § 7 der Gewerbeabfallverordnung im Dezember 2020 beschlossen. Entsprechend dem Beschluss werden einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Veranlagung von Gewerbebetrieben im Landkreis Starnberg eingeführt.

Unabhängig davon ist grundsätzlich jedes Gewerbe nach Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, Abfälle zu trennen; anfallender Restabfall ist dem AWISTA-Starnberg überlassungspflichtig.

Was besagt § 7 der Gewerbeabfallverordnung?

§ 7 Gewerbeabfallverordnung legt fest, dass jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen, welche nicht verwertet werden können, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen hat. Zur Überlassung müssen die Gewerbetreibenden einen Restabfallbehälter vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (die sog. „Pflichtrestabfalltonne“) in entsprechend angemessener Größe vorhalten und nutzen. Dabei kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das vorzuhaltende Pflichtrestabfallvolumen bestimmen. Das Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft AWISTA-Starnberg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Landkreis Starnberg.

Wie berechnet sich das Mindestvolumen?

Ab dem 01. Januar 2022 wird es ein Mindestrestabfallvolumen für jedes Gewerbe geben. Dieses Volumen berechnet sich als Produkt aus der Anzahl der Mitarbeiter*innen, Belegbetten oder Schüler*innen und der Kennzahl der jeweiligen Branche. Die Kennzahl für Ihre Branche können Sie anhand der Tabelle errechnen. Im FAQ-Bereich finden Sie dazu Beispielrechnungen.

Branche Einheit Mindestvolumen
(14-tägig in Liter)
Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Pensionen) Bett o. Stellplatz 10
Gaststättenbetriebe (Schank-und Speisewirtschaften) Mitarbeiter*innen 16
Industrie, Handwerk, und übriges Gewerbe Mitarbeiter*innen 6
Krankenhäuser, Alten- u. Pflegeheime und ähnl. Einrichtungen Bett o. Platz 15
Einzel- und Großhandel Mitarbeiter*innen 6
öffentliche oder private Verwaltung (z.B. Geldinstitute, Versicherungen, Verbände und sonstigen Dienstleistungen) Mitarbeiter*innen 6
Schulen, Kindergärten Schüler*innen o. Kind 2

 

Rechner zur beispielhaften Berechnung

weitere Berechnungsbeispiele finden Sie bei Fragen und Antworten unter Fragen zur Berechnung des Pflichtrestabfallvolumens

Wie soll das umgesetzt werden?

Im Laufe des Jahres schreiben wir alle Grundstückseigentümer*innen, deren Grundstücke gewerblich genutzt werden, an und bitten nach den für uns relevanten Daten. Nachdem die ausgefüllten Erhebungsbögen beim AWISTA-Starnberg eingegangen sind, werden die Daten erfasst und ausgewertet, um das Pflichtrestabfallvolumen zu errechnen. In Verbindung mit dem bereits vorhandenen Behältervolumen wird dann geprüft, ob zusätzliches Volumen vorzuhalten ist.

Für Sie wird sich aufgrund der neuen Satzung nur dann etwas ändern, wenn das Gewerbe auf Ihrem Objekt das Pflichtvolumen zum 01. Januar 2022 unterschreitet. Darüber werden wir Sie als Grundstückseigentümer*in im 1. Quartal 2022 informiert.

Zur Mitteilung der Daten, nutzen Sie bitte die entsprechenden Erhebungsbögen.

Wenn nur eine Person im Gewerbebetrieb beschäftigt ist, teilen Sie uns auch das bitte mit (siehe Kleinmengenregelung).

Fragen und Antworten

Fragen zur Berechnung des Pflichtrestabfallvolumens

Beispielrechnungen

  • Hotel mit 35 Betten:
    35 Betten × 10 Liter (Mindestvolumen Beherbergungsbetrieb) = 350 Liter Pflichtrestabfall
    > entspricht einer 240-Liter- und einer 120-Liter-Restabfalltonne
  • Steuerkanzlei mit 5 Mitarbeiter*innen:
    5 Mitarbeiter*in × 6 Liter (Mindestvolumen Verwaltung) = 30 Liter Pflichtrestabfall
    > entspricht einer 60-Liter-Restabfalltonne, da kleinstmögliche Tonnengröße
  • Selbstständiger Webdesigner*in im privaten Haushalt:
    1 Mitarbeiter*in × 6 Liter (Mindestvolumen Verwaltung) = 6 Liter Pflichtrestabfall
    > Kleinmengenregelung: Nutzung der privaten Abfalltonne bei Kleinmengen erlaubt
    Bitte teilen Sie uns auch in diesen Fällen die Anzahl der Mitarbeiter*innen mit.
  • Pflegeheim: Einrichtung mit 15 Plätzen für betreutes Wohnen und 25 Betten im Pflegebereich
    15 Plätze × 15 (Mindestvolumen Privathaushalt): 225 Liter Pflichtrestabfall
    25 Betten × 15 (Mindestvolumen Krankenhaus): 375 Liter Pflichtrestabfall
    > Errechnetes Pflichtrestabfallvolumen: 600 Liter Pflichtrestabfall (14-täglich)

Kleinmengenregelung

Wenn die anfallenden Abfallmengen des Gewerbes so gering sind, dass eine getrennte Erfassung nicht zumutbar ist, kann das Restabfallbehältnis des privaten Haushaltes mitbenutzt werden. Voraussetzung ist dabei, dass auf dem Objekt ein privater Restabfallbehälter vorhanden ist.
Mit „geringer Menge“ ist gemeint, dass die Gesamtmenge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle nicht wesentlich über die Abfallmenge hinausgehen darf, die in Privathaushalten üblicherweise anfallen.

Anrechnung der Vollzeitkräfte

Als Beschäftigte gelten alle in einem Betrieb tätige Personen (zum Beispiel Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagskräfte werden zu 50 % bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die mit weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 25 % berücksichtigt. Änderungen können immer zum Monatsende berücksichtigt werden. Da wir jedoch aufgrund der Behältergrößen immer nur um 60 Liter auf-/abstocken können, ergibt sich bei geringfügigeren Schwankungen oft keine Änderung.

Unterschreitung des Pflichtvolumen

Eine Unterschreitung des Pflichtvolumens wird in 2021 noch keine Auswirkungen haben. Sobald die neue Satzung in Kraft tritt (geplant: 01.01.2022) wird das Gewerbe im Landkreis Starnberg mit dem entsprechenden Mindestvolumen ausgestattet. Dazu erhalten Sie eine separate Information. Sollten Sie bereits jetzt Ihr Restabfallvolumen anpassen wollen, können Sie uns jederzeit eine Anmeldung schicken.

Überschreitung des Pflichtvolumen

Wenn Sie bereits über ausreichendes Restabfallvolumen verfügen, wird sich für Sie nichts ändern.

Kann man sich Behälter teilen?

Ja. Jedes Gewerbe wird separat angemeldet um das Pflichtvolumen errechnen zu können. Wir fassen diese Objekte im Anschluss zusammen und summieren das Pflichtvolumen für alle Gewerbe. Die Gebühr für das entsprechende Gesamtvolumen rechnen wir im Anschluss nur mit dem Eigentümer ab.

Derzeit ist pandemiebededingt geschlossen, was soll ich eintragen?

Da wir hoffen, dass sich die Situation bis nächstes Jahr wieder deutlich verbessert, tragen Sie bitte alle derzeit angemeldeten Mitarbeiter*innen ein . Sollte sich maßgebliche Änderungen bis nächstes Jahr ergeben, kann dies natürlich geändert werden.

Regelungen für Pflegeheime

  1. Abfälle aus Privathaushalten
    Bei Abfällen, die im Bereich des „betreuten Wohnens“ anfallen, handelt es sich um Abfälle, die im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen. Das bedeutet, die Abfälle gelten als Abfälle aus Privathaushalten und sind gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassungspflichtig. Für Privathaushalte wird pro Person ein 14-tägliches Mindestvolumen von 15 Litern empfohlen.
  2. Gewerbliche Siedlungsabfälle
    Bei Abfällen, die in einem Bereich, in der die medizinische und pflegerische Versorgung im Gegensatz zum „betreuten Wohnen“ im zentralen Mittelpunkt steht, entstehen, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle. Hier gilt das gewerbliche Pflichtrestabfallvolumen von 15 Litern pro Bett für Alten- und Pflegeheime.

 

Fragen zu Änderungen 2022

Ab wann tritt die Änderung in Kraft?

Durch den Beschluss des Verwaltungsrats im Dezember 2020 wurden die Umsetzung einer Pflichtrestabfalltonne sowie deren genaue Bemessung beschlossen. Dieser Beschluss wird im Laufe des Jahres in eine Satzungsänderung münden, die geplant zum 01.01.2022 in Kraft treten wird.

Muss ich die Daten mitteilen?

Ja. Für den Anschlusspflichtigen gilt eine Auskunftspflicht gemäß § 7 AbfWS. Demnach sind dem AWISTA-Starnberg alle für die Abfallentsorgung und Gebührenberechnung wesentliche Umstände mitzuteilen. Dazu gehört auch die Auskunft über alle anfallenden Abfälle sowie die Branchenzugehörigkeit und Mitarbeiterzahl.

Reduzierungswunsch

Eine Reduzierung des vorgehaltenen Behältervolumens auf das mindestens ansetzbare Pflichtvolumen ist möglich. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines betrieblichen Abfallkonzepts, welches nachweist, dass tatsächlich weniger überlassungspflichtiger Abfall anfällt als zuvor. Eine Reduzierung auf unterhalb des Mindestvolumens ist nicht möglich. Die Kleinmengenregelung gilt entsprechend.

Ich hatte bisher nur eine Kundennummer, was ändert sich?

Durch die Änderung wird es notwendig, dass jedes Gewerbe eine eigene Kundennummer bekommt. Sollte sich auf einem Grundstück mehr als ein Gewerbebetrieb befinden, wird für jedes Gewerbe eine eigene Nummer vergeben. Für jede Nummer wird ein eigener Bescheid erstellt. Über die Änderung werden Sie informiert. Sollten Sie in den Bereich der Kleinmengenregelung fallen, wird keine neue Kundennummer erstellt.