Am 15.08.2018 tritt der sog. „offene Anwendungsbereich/open scope“ des Elektro- und Elektronikschrottgesetzes (ElektroG) in Kraft. Das bedeutet, dass nahezu alle Elektro- und Elektronikgeräte dem ElektroG unterliegen. Bei allen Produkte, die elektronische Bauteile enthalten und für die keine Ausnahmeregelung vorliegt, wird daher im Einzelfall geprüft, ob der elektronische Bestandteil zerstörungsfrei ausgebaut werden kann. Kann der elektronische Bestandteil nicht zerstörungsfrei aus dem Gesamtprodukt ausgebaut werden, handelt es sich um Elektroschrott. Folglich müssen diese Produkte wie strombetriebene Möbel (z. B. mit Sitzheizung oder elektrisch einstellbarer Sitzverstellung) oder Kleidung mit elektronischen Funktionen (z. B. Kinderschuhe mit eingebauten Blinklichtern) ab dem 15.08.2018 als Elektro- und Elektronikgeräte an den Wertstoffhöfen abgegeben oder im Fachhandel zurückgegeben werden. Für Fragen steht Ihnen unsere Abfallberatung unter 08151/2726-0 ( tel:0815127260) zur Verfügung.